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Fachhändler für Dach und Fassade

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der

Diller GmbH Bedachungsstoffe Großhandlung Gerbrunn. HRB 1155 Registergericht Würzburg

 

          I     Geltungsbereich und Umfang der Lieferpflicht

  1. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.( Ausnahme Barverkauf mit Direktübergabe an den Kunden). Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Der Kunde ist an seinem Auftrag einen Monat lang gebunden. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.
  3. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, von der Regelung dieses Vertrages, sei sie individuell vereinbart oder durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, abzuweichen; insbesondere haben sie nicht die Befugnis diesen Vertrag zu ändern , zu ergänzen oder selbständig neben diesem Vertrag stehende Zusicherungen, Garantien usw. zu geben.

 

          II     Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen und Beschaffenheitsangaben sind annähernd maßgebend .Durch technische Weiterentwicklung bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
  2. Bezeichnungen von Produkteigenschaften, etwa durch Verwendung von DIN Normen, sonstiger technischer Normen, durch Angaben über Eigenschaften und verwendungsfähigkeit neu entwickelter Produkte und vergleichbare Angaben beschreiben den Liefergegenstand und dienen zur Konkretisierung der aufgrund des Vertrages zu erwartenden Eigenschaften. Sie stellen jedoch keine Zusicherung i. S. der §§ 463,480 Abs.2 , § 633 Abs.1 BGB und § 11 Nr. 11 AGB-Gesetz dar.

 

          III    Preise

  1. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Verpflichtung zu Nachlieferungen zu alten Bedingungen besteht nicht. Beratungs- und Dienstleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Nebenkosten für Transportversicherung und Verpackung sind in unseren Preisen nicht enthalten.

 

          IV     Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferfristen gelten stets als nur annähernd. Sie beginnen nach Klärung aller technischen und finanziellen Ausführungseinzelheiten des Auftrags sowie nach Erbringung einer etwa vereinbarten Anzahlung, andernfalls verschieben sich zugesagte Liefertermine und Lieferfristen entsprechend.
  2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Im Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Bestellers.
  3. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Beschäftigungs- Fabrikations- oder Lieferstörungen- bei uns oder unseren Zulieferern- befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.

 

          V     Gefahrenübergang, Versand

  1. Die Gefahr geht bei Lieferung der Ware in jedem Falle – auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Übernahme der Beförderung durch uns- spätestens mit Absendung der Ware vom Werk, bei Lieferung und Montage durch uns oder durch einen von uns mit der Durchführung der Montage beauftragten Dritten, auf den Besteller über. Bei von uns nicht zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Bei allen Schadensfällen- auch bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden an der Verpackung- ist dem Transportunternehmen unverzüglich Schadensanzeige zu erstatten. Erkennbare Schäden müssen vom Zusteller sofort bescheinigt werden. Wenn Ersatzlieferung verlangt wird, sind uns alle Schadensnachweise zuzusenden
  3. Wird versandfertige Ware auf Kundenwunsch oder durch höhere Gewalt über den vereinbarten Liefertermin hinaus beim Lieferer oder bei uns eingelagert, so wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. In diesem Fall wird mit dem Liefertermin der Kaufpreis zu Zahlung fällig.
  4. Materialrücksendungen sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Sind sie vereinbart, so muß eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Verkaufspreises erstattet werden. Transport und Verpackungskosten sind dann vom Besteller zu bezahlen. Die Gefahr bleibt bis zur erfolgten Rücklieferung beim Besteller.

 

          VI     Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Lieferungsvertrages gegen den Besteller bestehenden Forderungen und bis zur Einlösung der hergegeben Schecks und Wechsel vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse.
  2. Alle Forderungen durch den Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller- ggf. in Höhe unseres Miteigentums Anteilen an der verkauften Ware – einschließlich aller Nebenrechte hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an . Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat uns auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Er hat ferner alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

          VII    Gewährleistung

  1. Für Mängel haften wir, indem der Liefergegenstand nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert wird, wenn er infolge eines nachweisbar vor   dem Gefahrenübergang liegenden Zustandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt wird.
  2. Falls der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb 10 Tagen nach Empfang uns gegenüber schriftlich gerügt hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ersatzansprüche aus Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß uns aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde . Die Haftung wird insgesamt beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens.
  3. Zur Nachbesserung oder Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller mit einer Zahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert der Ware übersteigt.
  4. Nach erfolgter Bearbeitung, Veränderung oder Nutzung von uns gelieferter Ware sind Mängelrügen nicht mehr zulässig.
  5. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Gefahr auf den Besteller übergeht

 

          VIII    Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne jeden Abzug innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zu Aufrechnung oder zu Zurückhaltung.
  2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden.
  3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – wir befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Depotzinsen, mindestens 3 %über dem jeweiligen Bundesbank Diskontsatz, berechnet.

 

          IX      Erfüllungsort  Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen, und Zahlungen ist Gerbrunn/Würzburg. Dies gilt auch für den Gerichtsstand soweit der Kunde Vollkaufmann, ist Wir sind jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

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